Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit / Gültigkeit

Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind integrierender Vertragsbestandteil und regeln grundsätzlich alle dort nicht erwähnten Punkte. Der Vertrag ist nur in schriftlicher Form gültig. Andere als schriftliche Vereinbarungen sind ungültig. Änderungen und Nachträge zum vorliegenden Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Bei Abweichungen hat der Text im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung Vorrang.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen den Auftraggeber und PrimeSecurity vor Missbrauch und Schaden durch gegenseitige Missverständnisse schützen und sollen ergänzend zu den rechtlich festgelegten Pflichten und Rechten die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und PrimeSecurity GmbH regeln und den Kunden über wesentliche Bestimmungen informieren.

2. Reklamationen:

Falls ein Grund zur Reklamation über die Dienstleistung der PrimeSecurity bestehen sollte, melden sie dies bitte umgehend der Geschäftsleitung.

3. Beginn Dauer und Beendigung der Dienstleistung:

3.1. Beginn:

• Die Dienstleistung beginnt mit dem abgesprochenen Datum und Zeit.

3.2. Dauer:

• Die Dauer der Dienstleistung hängt von dem abgesprochenen Zeitraum ab und kann auf Wusch des Kunden verlängert werden.

3.3. Beendigung:

• Die Dienstleistung endet mit dem abgesprochenen Datum und der Zeit.

4. Geheimhaltungsverpflichtung

PrimeSecurity verpflichtet sich keine Daten über einen Auftrag, den Auftraggeber ohne gerichtlichen Beschluss an Dritte weiterzugeben, ausser der Kunde wünscht oder erlaubt dies. Die Pflicht zur Geheimhaltung, zu Stillschweigen und Verschwiegenheit besteht für den Auftragnehmer, bzw. für die von ihm zur Auftragserfüllung beigezogenen Personen, auch nach einer Beendigung des Auftrages sachlich wie zeitlich unbeschränkt weiter. Es wird dazu auf Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verwiesen.

Die PrimeSecurity Sicherheitsagenten werden auf Ihre Geheimhaltungspflicht aufmerksam gemacht und sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

5. Sorgfaltspflicht:

PrimeSecurity GmbH verpflichtet sich, sensible Materialien wie Schlüssel, Geld, Vertraulichen Akten, etc. die vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages übergeben wurden oder die Bestandteil des Auftrages sind, sorgfältig zu behandeln.

6. Haftungen von PrimeSecurity:

PrimeSecurity GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden die ein Dritter oder ein Ereignis während einer Auftragserfüllung verursacht. Der Auftragnehmer haftet für die gehörige Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus diesem Bewachungsvertrag nach Massgabe ihres Verschuldens sowie nach Art. 397 ff OR. Hinsichtlich der von ihr zur Auftragsausführung beigezogenen Personen richtet sich die Haftung nach dem Art. 55 sowie 101 OR. Art. 100 OR bleibt vorgehalten.

7. Pflichten des Kunden:

Der Kunde verpflichtet sich keine Versuche zu unternehmen, Sicherheitspersonal von PrimeSecurity GmbH anzuwerben oder Sicherheitspersonal für missbräuchliche Zwecke einzusetzen.